Erste Gerichtsentscheidungen zur Abgasthematik
Mit Datum vom 16.03.2016 hat das LG Bochum (AZ: I-2 O 425/15) eine Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund der im Fahrzeug verbauten „Abgassoftware“ verlangte.
Das LG Bochum vertritt die Auffassung, dass zwar ein Mangel zu bejahen sei, allerdings der Mangel unterhalb der sogenannten Erheblichkeitsschwelle liegt, sodass ein Anspruch auf Rücktritt nicht gegeben ist.


Ein Rücktritt des Klägers ist vorliegend gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, da die Pflichtverletzung der Beklagten unerheblich ist.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist nach Auffassung der 2. Kammer des LG Bochum zuerst einmal auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen. Das LG Bochum bestätigt die bisherige BGH-Rechtsprechung, dass von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung auszugehen ist, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind.
Vorliegend werden die Kosten der Mängelbeseitigung mit 0,26 % des Kaufpreises bewertet.


Bereits aus diesem Grund sei von Geringfügigkeit auszugehen. Interessant ist die Entscheidung allerdings auch deshalb, weil das LG Bochum berücksichtigt, dass dem Verkäufer die Nacherfüllung erst möglich ist, wenn die Nachbesserungsmaßnahmen konkret durch den Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Dem Kläger sei zuzumuten, abzuwarten, bis der Hersteller einen Vorschlag unterbreitet, der
mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmt ist.
Ebenfalls eindeutig ist die Aussage des LG Bochum, dass der beklagte VW-Händler den Vorgang nicht zu vertreten hat. Der Händler haftet demnach nicht für ein Verschulden des Herstellers.
In gleicher Weise hat die 11. Zivilkammer des LG Münster mit Urteil vom 14.03.2016 (AZ:011 O 341/15) entschieden. Der Käufer hat gleichfalls keinen Anspruch auf Rückabwicklung, sondern kann lediglich die Nachbesserung verlangen. Die Entscheidungsgründe entsprechen inhaltlich der Argumentation des LG Bochum.


Anmerkung
Die beiden Entscheidungen versachlichen die Diskussion um den sogenannten Abgasskandal auf der Grundlage des deutschen Sachmängelhaftungsrechtes. Ganz offensichtlich waren beide Gerichte der Auffassung, dass von einer Erheblichkeit des Mangels keine Rede sein kann.
Es ist zu hoffen, dass die Entscheidungen zu einer weiteren Versachlichung beitragen. Betroffene VW-Händler können künftig sicher auf der Grundlage dieser beiden Entscheidungen argumentieren

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